Die IVK beurteilt und bearbeitet Notifizierungen und Transportmeldungen von Abfall, der nur durch Belgien durchgeführt wird, und für den das Notifizierungsverfahren zur Anwendung kommt. Es handelt sich also um Abfall, der nicht aus Belgien stammt, und in unserem Land auch nicht entsorgt werden soll.
Wenn ein Notifizierender eine Notifizierung einreicht, dann beabsichtigt er, innerhalb einer bestimmten Zeit eine genau identifizierte Abfallmenge durchführen zu lassen, und zwar:
Die IVK muss als belgische Durchfuhrbehörde die Notifizierung zuerst genehmigen, bevor die Transporte stattfinden können.
Im Rahmen dieser Notifizierung muss der Notifizierende jeden einzelnen Transport im Voraus anmelden. Dies sind die Voranmeldungen.
Anhand des weitergeleiteten Begleitformulars erhalten die betroffene Behörde, wie auch die IVK als Durchfuhrbehörde, bestimmte Informationen wie
Der Notifizierende übermittelt der IVK eine Kopie davon mit Angabe des geplanten Abfahrtsdatums. Der Frachtführer bekommt das eigentliche Begleitformular für den Transport mit auf den Weg. Er muss das ausgefüllte Begleitformular während des gesamten Transports mit sich führen.