7. Durchfuhr von Abfällen

Die IVK beurteilt und bearbeitet Notifizierungen und Transportmeldungen von Abfall, der nur durch Belgien durchgeführt wird, und für den das Notifizierungsverfahren zur Anwendung kommt. Es handelt sich also um Abfall, der nicht aus Belgien stammt, und in unserem Land auch nicht entsorgt werden soll.

Wenn ein Notifizierender eine Notifizierung einreicht, dann beabsichtigt er, innerhalb einer bestimmten Zeit eine genau identifizierte Abfallmenge durchführen zu lassen, und zwar:

  • in einem einzigen Transport oder auf mehrere verteilt,
  • jedes Mal auf denselben Transportwegen,
  • Versandort, Bestimmungsort und Typ der Ladung sind identisch.

Die IVK muss als belgische Durchfuhrbehörde die Notifizierung zuerst genehmigen, bevor die Transporte stattfinden können.

7.1 Evolution der Anzahl der Notifizierungen

Im Rahmen dieser Notifizierung muss der Notifizierende jeden einzelnen Transport im Voraus anmelden. Dies sind die Voranmeldungen.

Anhand des weitergeleiteten Begleitformulars erhalten die betroffene Behörde, wie auch die IVK als Durchfuhrbehörde, bestimmte Informationen wie

  • zu welcher Notifizierung der Transport gehört,
  • wann der Transport stattfinden soll.

Der Notifizierende übermittelt der IVK eine Kopie davon mit Angabe des geplanten Abfahrtsdatums. Der Frachtführer bekommt das eigentliche Begleitformular für den Transport mit auf den Weg. Er muss das ausgefüllte Begleitformular während des gesamten Transports mit sich führen.

7.2 Evolution der Anzahl der Transportregistrierungen